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Fortschutzorgane

Rechte, Schutz und Strafbarkeit

Ein Artikel von Fabian Herbst und Peter Herbst | 06.05.2021 - 14:18

Forstschutzorgane sind Beamten strafrechtlich gleichgestellt, da sie funktional für den Bund Aufgaben übernehmen (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB iVm § 111 ForstG). In dieser Funktion gelten daher auch die  besonderen gesetzlichen Regelungen für Beamte und weitere Privilegien. Mit anderen Worten: Immer, wenn man als Forstschutzorgan auftritt, handelt oder sich etwas im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ereignet, kommen die besonderen Rechte, der besondere Schutz, aber auch die besondere Strafbarkeit von Beamten zur Anwendung.

Was bedeutet das genau? Damit Forstschutzorgane ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, stehen ihnen entsprechende Rechte zu (§ 112 ForstG). Wichtig dabei ist, dass diese Rechte immer nur im jeweiligen Dienstbereich ausgeübt werden dürfen, also im Bereich des Waldgrundstücks, für das das Forstschutzorgan bestellt wurde. Begeht jemand eine Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz (etwa das Entzünden eines Feuers, das unerlaubte Befahren einer Forststraße oder unerlaubtes Pilzesammeln), so dürfen Forstschutzorgane die Identität dieser Person feststellen und Anzeige erstatten. Zusätzlich kann auch noch die Ausweisung aus dem Wald ausgesprochen werden.
Widersetzt sich jemand hartnäckig, so kann unter gewissen Voraussetzungen auch eine Festnahme erfolgen. Unabhängig davon dürfen Forstschutzorgane auch Gegenstände beschlagnahmen, die in weiterer Folge der Polizei oder der zuständigen Behörde zu übergeben sind. Das betrifft beispielsweise unerlaubt gesammelte Pilze oder auch Fahrräder, die zum Fahren im Wald verwendet wurden.Anzeigeerstattung, Beschlagnahme und Festnahme sind immer mit wesentlichen Eingriffen in Rechte anderer Personen verbunden. Die Kenntnis und Einhaltung der zahlreichen Formvorschriften sind wichtig und auch herausfordernd – mehr dazu in den kommenden Ausgaben der Forstzeitung.

Einen weiteren wichtigen Punkt stellt das Recht dar, eine Faustfeuerwaffe zu führen (§ 111 ForstG iVm WaffG). Faustfeuerwaffen sind sogenannte „Kategorie-B-Waffen“ wie Pistolen oder Revolver. Als Forstschutzorgan darf man diese im Rahmen seines Dienstbereiches führen, also innerhalb des Waldes, für den man bestellt wurde. Ein Waffenpass ist aufgrund einschlägiger forstgesetzlicher Bestimmungen nicht erforderlich, sehr wohl jedoch eine Waffenbesitzkarte, sofern man die Waffe auch außerhalb des Dienstbereiches aufbewahren oder dorthin transportieren will. In besonderen Ausnahmesituationen darf die Dienstwaffe auch benutzt werden, wofür es aber strenge gesetzliche Voraussetzungen im Waffengebrauchsgesetz gibt. An dieser Stelle ist zu betonen, dass der Gebrauch der Waffe möglichst zu vermeiden ist und Konfliktsituation anders gelöst werden sollten.

Diese besonderen Rechte dürfen immer nur im jeweiligen Dienstbereich ausgeübt werden, also im Bereich des Waldgrundstücks, für das das Forstschutzorgan bestellt wurde.


Fabian Herbst & Peter Herbst

 

„Waldsheriff“ ohne Uniform
Trotz dieser Fülle an besonderen Rechten, die einem Forstschutzorgan eingeräumt werden, ist es alles andere als einfach, in dieser Funktion amtszuhandeln. Meist sieht sich ein Forstschutzorgan dabei allein einer Überzahl an Delinquenten gegenüber, die keine Ahnung davon haben, was ein „Waldsheriff“ ohne Uniform überhaupt ist und vor allem kann – und die sich dann entsprechend ungebührlich verhalten. Damit Forstschutzorgane ihre öffentliche Funktion also auch wirkungsvoll erfüllen können, benötigen sie einen entsprechenden besonderen Schutz. Dieser dient einerseits dazu, Konflikte bestenfalls bereits im Voraus zu vermeiden, andererseits gibt er den Forstschutzorganen aber eine besondere rechtliche Stellung, falls es tatsächlich zu Eskalationen kommt.

Der erste große Bereich betrifft den – ungerechtfertigten – Widerstand jeglicher Art, der direkt gegen ein Forstschutzorgan gerichtet ist. So ist ein Angriff auf ein Forstschutzorgan, der auch nur eine leichte Körperverletzung zur Folge hat, immer mit der für schwere Körperverletzung vorgesehenen strengeren Strafe (nämlich gem. § 84 Abs. 2. StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren) bedroht. Außerdem ist der Widerstand gegen die Staatsgewalt strafbar (gem. § 269 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren). Das betrifft Verhalten wie Drohungen oder Gewaltausübung, mit dem ein Forstschutzorgan an einer Amtshandlung gehindert werden soll. Schließlich ist noch der tätliche Angriff auf einen Beamten strafbar (gem. § 270 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren), wozu bereits starkes Reißen an der Kleidung des Forstschutzorgans während einer Amtshandlung ausreicht. Aggressives Verhalten ist außerdem nach dem Sicherheitspolizeigesetz strafbar (gem. § 82 SPG mit einer Geldstrafe von bis zu 500 €).

Der zweite Bereich betrifft durch Forstschutzorgane beschlagnahmte Beweismittel. Wird ein solches beschädigt, zerstört oder unterdrückt, so ergibt sich eine Strafbarkeit nach § 295 StGB (Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen). Praktisch kommt das unter Umständen vor, wenn jemand unerlaubt gesammelte Pilze zerstört oder wegwirft oder das vom Forstschutzorgan beschlagnahmte Fahrrad wieder an sich reißt und damit wegfährt.

Meist sieht sich ein Forstschutzorgan oft allein einer Überzahl an Delinquenten gegenüber, die keine Ahnung davon haben, was ein „Waldsheriff“ ohne Uniform überhaupt ist und vor allem kann – und die sich dann entsprechend ungebührlich verhalten.


Fabian Herbst & Peter Herbst

 

Aus Privilegien folgt Verantwortung
Durch die erwähnten Rechte und den besonderen strafrechtlichen Schutz erhalten Forstschutzorgane eine rechtlich starke Stellung. Damit aber auch sichergestellt werden kann, dass sie diese Stellung nicht missbrauchen, unterliegen Forstschutzorgane einer besonderen Strafbarkeit. Hier ist vor allem der Missbrauch der Amtsgewalt zu erwähnen (gem. § 302 Abs. 1 StGB mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht). Dieser liegt beispielsweise vor, wenn eingehobene Verwaltungsstrafen nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, sondern selbst verwendet werden oder wenn beschlagnahmte Gegenstände wie Fahrräder vom Forstschutzorgan selbst verwendet werden. Wird dem Forstschutzorgan für eine missbräuchliche Handlung Geld angeboten, so ist auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit relevant (gem. § 304 StGB bei entsprechendem Wert mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht).

Auch die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar (gem. § 310 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren). Eine solche liegt praktisch vor, wenn man am Abend im Wirtshaus erzählt, wem genau man zu Mittag im Wald eine Verwaltungsstrafe auferlegt hat.  Im Zuge von Festnahmen kann auch noch die fahrlässige Verletzung der Freiheit von Personen (§ 303 StGB) und das Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen (§ 312 StGB) eine Rolle spielen. Generell gilt außerdem, dass die Höchststrafe bei allen Straftaten, die Forstschutzorgane begehen, um die Hälfte erhöht werden kann (§ 313 StGB).

Insgesamt bedeutet das, dass mit all den Privilegien, die Forstschutzorganen zustehen, auch eine große Verantwortung einhergeht. Durch entsprechend strenge Strafdrohungen wird auch sichergestellt, dass diese Verantwortung möglichst eingehalten wird. Praktisch sollte dies zwar keineswegs zu einer zaghaften – wenn auch ordnungsgemäßen! – Ausübung der amtlichen Funktion führen, man sollte jedenfalls immer darauf achten, sich professionell zu verhalten. Hier spielen unter anderem die entsprechenden Ausbildungen an den forstlichen Ausbildungsstätten eine zentrale Rolle – nicht zuletzt auch für Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung bereits als Forstschutzorgan bestellt werden könnten.